Auszubildende, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres eine Berufsausbildung beginnen, sind zum Besuch der Berufsschule verpflichtet(Berufsschulpflicht) und werden in die ihrem Beruf entsprechende Fachklasse aufgenommen. Wer nach Beendigung der Berufsschulpflicht eine Ausbildung beginnt, ist während der Ausbildungszeit zum Besuch der Berufsschule berechtigt. Auszubildende besuchen die für den Ausbildungsbetrieb zuständige Berufsschule. Auszubildende des gleichen Berufs werden in Fachklassen zusammengefaßt. Für bestimmte Ausbildungsberufe, in denen es nur wenige Auszubildende gibt, sind Bezirksfachklassen eingerichtet. Weiterhin können in Einzelfällen am Unterricht des 1. und 2. Schuljahres der Fachklassen Jugendliche ohne Ausbildungsverhältnis, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Umschülerinnen und Umschüler teilnehmen. Umschülerinnen und Umschüler, die am Ende der Ausbildung eine Prüfungvor der zuständigen Stelle gemäß Berufsbildungsgesetz/Handwerksordnung (z. B. Industrie- und Handelskammer) ablegen, können zudem am Unterricht des dritten und ggf. vierten Schul-/Ausbildungsjahres teilnehmen.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Grundausbildungs- und Förderlehrgängen des Landesarbeitsamtes können am Unterricht des I. Schuljahres der Fachklassen teilnehmen, wenn keine besondere Klasse eingerichtet werden kann.